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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Solarcom24 GmbH

Allgemeines

Die Leistungen der Solarcom24 GmbH erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Solarcom24 GmbH nicht an – es sei denn, die Solarcom24 GmbH hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der Solarcom24 GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Zusicherungen und sonstige Zusagen der Vertreter und Mitarbeiter der Solarcom24 GmbH sind nur wirksam, wenn sie durch die Solarcom24 GmbH schriftlich bestätigt werden.

Umfang der Leistungen

Die Leistungen der Solarcom24 GmbH ergeben sich aus Auftrag und korrespondierender Auftragsbestätigung. Die Solarcom24 GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Mehr- oder Zusatzlieferungen/-leistungen, die in den vom Auftragnehmer angegebenen Preisen nicht berücksichtigt werden konnten bzw. wurden, vom Auftragnehmer aber auf Wunsch des Kun­den – oder dessen mutmaßlichen Willen entsprechend, oder weil zur Leistungserbringung notwen­dig – ausgeführt wurden, werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit den im Angebot, Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Einzelpreisen, ansonsten falls solche Preisanga­ben fehlen, mit den am Liefer- bzw. Leistungstag üblichen Preisen bzw. Kosten des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet. Der Auftrag­nehmer darf die Lieferungen und/oder Leistungen auch ganz oder teilweise durch Dritte fertigen, liefern und/oder ausführen lassen.

Einspeisung der elektrischen Energie

Die Gestaltung und der Abschluss eines Einspeisevertrags mit dem örtlichen Netzbetreiber liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Solarcom24 GmbH gibt hierzu lediglich eine Hilfestellung.

Angebot/Auftrag/Preis

Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge von Kunden bedürfen, auch wenn Sie unter Mitwirkung von Vertretern des Auftragnehmers zustande kommen bzw. von Letzteren entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabreden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von Bevollmächtigten getroffen werden. Sie bedürfen der Bestätigung in Textform. Ist schriftlich nichts anderes verein­bart, gelten vereinbarte Preise höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen ist, wobei jedoch, mit Ausnahme evtl. zwischenzeitlicher Erhöhung und Ermäßigung gesetzlicher Steuern, z.B. der MwSt., Preiserhöhungen nicht vor Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss zulässig sind. Evtl. von vornherein ohne Berechnung mehr angelieferte Bauteile, ferner leihweise zur Verfü­gung gestellte Werkzeuge, Geräte, Paletten etc. bleiben – auch wenn Leih-/Pfandgebühren berech­net werden – Eigentum des Auftragnehmers und sind vom Kunden – bis zur Abholung bzw. Rückga­be – schonend und kostenfrei zu lagern. Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen in Prospekten, Broschüren, Zeichnungen, Anzeigen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernde Informationen, sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Auftragnehmer behält sich vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiter­entwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung der Auftragnehmerinter­essen für den Kunden zumutbar sind; geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets und ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Auftrag und der Auftragsbestätigung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls der Solarcom24 GmbH Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die Solarcom24 GmbH ihre Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Auch für den Fall, dass der Auftraggeber eine fällige Zahlung bereits einmal verweigert oder länger als 2 Wochen in Verzug geblieben ist, kann die Solarcom24 GmbH ihre Lieferungen von einer vollständigen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Solarcom24 GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ebenfalls ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar. Sind mehrere Parteien Auftraggeber, haften diese für alle Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag gesamtschuldnerisch. Für Abschlags- und Vorkassezahlungen kann der Kunde keine Sicherheit oder Verzinsung verlangen, sofern nicht durch Gesetz vorgeschrieben. Auch wenn ein Kunde eine Zahlung als Schlusszahlung bezeichnet, sind Nachforderungen des Auftragnehmers möglich.

Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Auftraggebers, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Der Auftraggeber gestattet der Solarcom24 GmbH und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu Gebäuden, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach betroffener Gebäude erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist, soweit erforderlich. Die Solarcom24 GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Auftraggeber verlangen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Solarcom24 GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.

Lieferfristen, Lieferverzug

Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Von angegebenen Liefer-/Leistungsterminen, die stets ca.-Ter­mine sind, darf der Auftragnehmer bis zu 2 Wochen abweichen. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungsverhandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn die Solarcom24 GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Solarcom24 GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die der Solarcom24 GmbH die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, widrige Wetterbedingungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei von der Solarcom24 GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftraggebern eintreten – hat die Solarcom24 GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen diese nicht zu vertreten. Versand/Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Rück­nahmepflichtige Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz, welche an Unternehmer mitgeliefert wurden, sind am Ort des Firmensitzes des Auftragnehmers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten auf Kosten des Auftraggebers zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist gemäß § 315 BGB zu Teillieferungen und Teilleistungen dann berechtigt, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teile der Leistung handelt. Die Teillieferungen/-leis­tungen gelten jeweils als selbständiges Rechtsgeschäft. Soweit der Auftragnehmer Teilleistungen erbringt, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile der Leistung Teilabnahmen zu verlangen; dies gilt insbesondere dann, ist aber nicht auf diese Fälle be­schränkt, wenn sich die Lieferung der Gesamtleistung aus witterungsbedingten oder bauseitig ver­ursachten Unterbrechungen um mehr als 14 Tage verzögert. Bei mehreren Kunden/Auftraggebern (Gesamtschuld­nern) leistet der Auftragnehmer an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

Referenzen

Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis zur Verwendung von Fotos seiner Photovoltaik-Anlage in der Referenzdatenbank und auf der Website der Solarcom24 GmbH zu Vermarktungszwecken. Dieses Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum am Vertragsgegenstand geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält die Solarcom24 GmbH sich das Eigentum am Vertragsgegenstand vor. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Solarcom24 GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Kosten für die Demontage des Vertragsgegenstandes sowie für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind, trägt der Auftraggeber selbst. Bis zum Eigentumsübergang hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern. Wird die von der Solarcom24 GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Solarcom24 GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert der Ware der Solarcom24 GmbH im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Solarcom24 GmbH mit diesem darüber einig, dass er der Solarcom24 GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und dieses unentgeltlich für die Solarcom24 GmbH verwahrt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht im Verzug ist.

Abnahme und Teilabnahme

Der Auftraggeber ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fähigkeit der Zahlungspflicht. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. § 640 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Vertragssache vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Der Auftraggeber ist zudem zur Abnahme von vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen verpflichtet. Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Einzelleistungen. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährung für die abgenommenen Teilleistungen und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. Unerhebliche Mängel verhindern nicht die Abnahme der Leistungen der Leistungen oder Teilleistungen und den Beginn der Gewährleistungspflicht sowie den Beginn der Zahlungspflicht. Sollten zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch den Auftragnehmer behoben. Unerhebliche Mängel sind Mängel, die den Betrieb des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinflussen, insbesondere, aber nicht ausschließlich solche, dessen Beseitigungsaufwand 5% des Gesamtrechnungsbetrages nicht überschreiten. Bei zu Unrecht verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme, hat der Kunde un­beschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung Entschädigung zu leisten.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde darf Ansprüche, Forderungen, Rechte gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn es sich um vom Auftrag­nehmer unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte oder aus demselben Vertragsverhältnis, bei Teilleistungen auf die Teilleistung bezogene, begründete Gegenforderungen handelt. Der Auf­tragnehmer darf die Lieferungen/Leistungen zurückbehalten, bis die vom Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistungen vollständig erbracht sind, sofern zutreffend; bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Ab­schlagszahlungen steht dem Auftragnehmer ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Mängel, Gewährleistung

Mängel sind gegenüber dem Auftragnehmer (zu Händen der Geschäftsführung) schriftlich zu rügen. Lieferanten, Vertreter und Montagepersonal sind zur Entgegennahme von Rügen explizit nicht befugt. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzleistung) berechtigt und verpflichtet, zu deren Durchführung der Kunde dem Auftragneh­mer eine angemessene Frist einzuräumen hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; soweit der Kunde Minderung bzw. Rücktritt vom Vertrag verlangen kann bzw. verlangt, steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Für Mängel haftet die Solarcom24 GmbH im Übrigen wie folgt: Weist der Vertragsgegenstand bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Solarcom24 GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Auftraggeber darf den vertragsgegenstand während der Gewährleistungsfrist nur durch einen qualifizierten Fachdienstleister warten und instand halten lassen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zum Vertragsgegenstand haben. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind gewöhnliche Abnutzungen, bei Naturprodukten erwartbare Abweichungen sowie Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder nicht von der Solarcom24 GmbH eingebundener Dritter entstehen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes, sofern keine kürzeren Verjährungsfristen vorgesehen sind. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die Solarcom24 GmbH vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und beschädigten Produkts. Im Falle eines Schadenfalles wird die Solarcom24 GmbH den Auftraggeber umfassend bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen unterstützen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Solarcom24 GmbH den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie aber nicht ausschließlich für den entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Soweit die Haftung der Solarcom24 GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen der Solarcom24 GmbH.

Haftung

Verschuldensabhängige Gewährleistungs- und/oder sonstige Ansprüche gegen den Auftrag­nehmer, dessen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, was auch für etwa­ige Ersatzansprüche des Kunden aus anderen Rechtsgründen, wie z.B. Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, positiver Vertrags- bzw. Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung etc. gilt, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit vor. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften der Auf­tragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen auch für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschä­den, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragsty­pischen Schäden.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmungen unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass die Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien Erfüllungsort der Geschäftssitz der Solarcom24 GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wildau, bei Verbrauchern der Wohnsitz des Verbrauchers.

Stand: 31.10.2023

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